Kurze Antwort: Einen annullierten Flug deckt die Stornoversicherung nicht ab, dafür ist die Fluggesellschaft nach der EU-Verordnung 261/2004 zuständig. Sie haben Anspruch auf die Erstattung des Ticketpreises innerhalb von 7 Tagen oder auf einen Ersatzflug. Hat die Fluggesellschaft Ihnen die Annullierung nicht mindestens 14 Tage vorher mitgeteilt, auch auf eine Ausgleichszahlung von 250, 400 oder 600 EUR je nach Flugstrecke. Ausgenommen sind außergewöhnliche Umstände, etwa schlechtes Wetter.
Das Wichtigste in einer Minute
- Die Verordnung gilt für Flüge ab Flughäfen in der EU und für Flüge aus Ländern außerhalb der EU in die EU, wenn eine europäische Fluggesellschaft sie durchführt.
- Bei einer Annullierung wählen Sie zwischen der Erstattung des Ticketpreises innerhalb von 7 Tagen und einem Ersatzflug. Am Flughafen haben Sie Anspruch auf Mahlzeiten und Erfrischungen, bei einer Verlegung auf den nächsten Tag auch auf ein Hotel.
- Eine Ausgleichszahlung von 250 bis 600 EUR bekommen Sie auch bei einer Ankunft mit 3 oder mehr Stunden Verspätung, sofern die Fluggesellschaft keine außergewöhnlichen Umstände nachweist.
- Wenden Sie sich zuerst an die Fluggesellschaft. Antwortet sie nicht innerhalb von 2 Monaten oder speist sie Sie ab, reichen Sie beim ÚCL (tschechisches Amt für Zivilluftfahrt) eine Beschwerde ein.
- Die Stornoversicherung ist für die umgekehrte Situation da: Der Flug findet statt, aber Sie können nicht fliegen, etwa wegen Krankheit.
Worauf Sie Anspruch haben, wenn die Fluggesellschaft den Flug annulliert
Die EU-Verordnung 261/2004 gilt für Fluggäste, die von einem Flughafen in der EU abfliegen, und für Flüge aus Ländern außerhalb der EU zu einem Flughafen in der EU, wenn eine europäische Fluggesellschaft sie durchführt. Annulliert die Fluggesellschaft den Flug, haben Sie Anspruch auf:
- Erstattung des Ticketpreises innerhalb von 7 Tagen, bei Umsteigeverbindungen gegebenenfalls auch einen Rückflug zum Abflugort, oder einen Ersatzflug zum Ziel. Sie haben die Wahl,
- Betreuungsleistungen am Flughafen: Mahlzeiten, Erfrischungen und zwei kostenlose Telefonate oder E-Mails,
- ein Hotel und den Transfer zwischen Flughafen und Hotel, wenn der Ersatzflug frühestens am nächsten Tag startet,
- eine Ausgleichszahlung je nach Flugstrecke, wenn Ihnen die Annullierung nicht rechtzeitig mitgeteilt wurde und die Fluggesellschaft keine außergewöhnlichen Umstände nachweist.
Wann Sie Anspruch auf eine Ausgleichszahlung haben
- Sie haben weniger als 2 Wochen vor dem Abflug von der Annullierung erfahren,
- Sie haben 2 Wochen bis 7 Tage vor dem Abflug von der Annullierung erfahren, und der Ersatzflug bringt Sie nicht spätestens 4 Stunden nach der ursprünglichen Ankunftszeit ans Ziel (oder startet mehr als 2 Stunden vor der ursprünglichen Abflugzeit),
- Sie haben weniger als 7 Tage vor dem Abflug von der Annullierung erfahren, und der Ersatzflug bringt Sie nicht spätestens 2 Stunden nach der ursprünglichen Ankunftszeit ans Ziel (oder startet mehr als eine Stunde vor der ursprünglichen Abflugzeit).
Wie hoch die Ausgleichszahlung ist
| Flug | Ausgleichszahlung pro Fluggast |
|---|---|
| bis 1.500 km | 250 EUR |
| innerhalb der EU über 1.500 km und andere Flüge von 1.500 bis 3.500 km | 400 EUR |
| andere Flüge über 3.500 km | 600 EUR |
Wenn der Flug Verspätung hat
Bei einer großen Verspätung haben Sie Anspruch auf Mahlzeiten, Erfrischungen und zwei Telefonate oder E-Mails: bei Flügen bis 1.500 km ab einer Verspätung von mehr als 2 Stunden, bei Flügen innerhalb der EU über 1.500 km und anderen Flügen von 1.500 bis 3.500 km ab mehr als 3 Stunden, bei allen übrigen ab mehr als 4 Stunden. Verschiebt sich der Abflug auf den nächsten Tag, haben Sie auch Anspruch auf ein Hotel und den Transfer dorthin.
Erreichen Sie das Ziel 3 oder mehr Stunden nach der geplanten Ankunft, haben Sie Anspruch auf dieselbe Ausgleichszahlung wie bei einer Annullierung, sofern die Fluggesellschaft keine außergewöhnlichen Umstände nachweist. Bei einer Verspätung von mehr als 5 Stunden können Sie auf den Flug verzichten und die Erstattung des Ticketpreises innerhalb von 7 Tagen verlangen.
So fordern Sie Erstattung und Ausgleichszahlung
- Heben Sie die Belege auf: Buchungsbestätigung, Bordkarte, die E-Mail über die Annullierung und Quittungen für Mahlzeiten oder das Hotel, die Sie selbst bezahlt haben.
- Schreiben Sie zuerst der Fluggesellschaft, meist über das Formular auf ihrer Website. Haben Sie das Ticket über ein Reisebüro gekauft, wickelt oft das Reisebüro die Erstattung ab.
- Antwortet die Fluggesellschaft nicht innerhalb von 2 Monaten oder ist die Antwort unbefriedigend, reichen Sie beim ÚCL (tschechisches Amt für Zivilluftfahrt) über das Formular auf kompenzace.caa.gov.cz eine Beschwerde ein. Hilfreich sind eine Kopie der Buchung und die Belege.
- Das ÚCL holt eine Stellungnahme der Fluggesellschaft ein und teilt Ihnen das Ergebnis mit. Seine Stellungnahme ist endgültig. Das ÚCL ist für Flüge ab Flughäfen in Tschechien und für Flüge aus Ländern außerhalb der EU nach Tschechien mit einer europäischen Fluggesellschaft zuständig. Andernfalls wenden Sie sich an die zuständige Behörde des Landes, aus dem Sie abgeflogen sind.
Das Amt bestätigt keine Verspätungen für Versicherungszwecke. Eine Bestätigung der Verspätung oder Annullierung fordern Sie bei der Fluggesellschaft an.
Was mit dem Hotel und anderen Leistungen passiert, die verfallen
Die EU-Verordnung 261 regelt das Ticket, die Betreuungsleistungen und die Ausgleichszahlung. Ein nicht erstattbares Hotel, einen Mietwagen oder eine Eintrittskarte, die Sie separat gekauft haben, erstattet Ihnen die Fluggesellschaft danach nicht. Bitten Sie die Unterkunft um einen anderen Termin; weiteren Schaden können Sie von der Fluggesellschaft nach den allgemeinen Regeln über Schadenersatz verlangen. Das ist mühsam, und der Ausgang ist ungewiss.
Die Stornoversicherung erstattet diese Leistungen in einer solchen Situation nicht. Die Absage der Reise durch den Beförderer steht in den Versicherungsbedingungen ausdrücklich bei den Ausschlüssen. Ist der Flug Teil einer Pauschalreise, klären Sie die Änderung mit dem Reiseveranstalter.
Was die Stornoversicherung abdeckt und was nicht
Die Stornoversicherung deckt Situationen ab, in denen der Flug stattfindet, Sie aber nicht fliegen können. Ein Überblick:
| Situation | Wer hilft |
|---|---|
| Die Fluggesellschaft annulliert den Flug | Die Fluggesellschaft nach der EU-Verordnung 261. Die Stornoversicherung deckt das nicht ab. |
| Der Flug hat eine große Verspätung | Die Fluggesellschaft nach der EU-Verordnung 261. Die Stornoversicherung deckt das nicht ab. |
| Gesperrter Luftraum, Krieg, Pandemie | Die Fluggesellschaft nach der EU-Verordnung 261, wenn sie den Flug annulliert. Die Stornoversicherung schließt diese Situationen aus. |
| Sie werden krank oder verletzen sich und können nicht fliegen | Die Stornoversicherung, wenn Sie sie vorher abgeschlossen haben: Erstattung abzüglich 10 % Selbstbeteiligung. |
| Jemand aus der Familie erkrankt schwer | Die Stornoversicherung, wenn Sie sie vorher abgeschlossen haben. |
| Eine Woche vor dem Abflug wird Ihnen der Pass gestohlen | Die Stornoversicherung, wenn Sie sie vorher abgeschlossen haben. |
| Sie verpassen den Flug oder überlegen es sich anders | Niemand. Das nicht erstattbare Ticket verfällt, erstattungsfähige Steuern und Gebühren fordern Sie bei der Fluggesellschaft zurück. |
Die Versicherung wird immer für das konkrete Ticket oder die konkrete Reise abgeschlossen. Mehr dazu auf der Seite Stornoversicherung für Flugtickets; was Fluggesellschaften erstatten, wenn Sie selbst nicht fliegen, steht im Ratgeber Flugticket stornieren. Alle Gründe und Ausschlüsse finden Sie in der Übersicht Was die Versicherung abdeckt.
Neue Regeln ab Herbst 2027
Die EU hat die Verordnung über die Fluggastrechte reformiert. Die Reform, Verordnung (EU) 2026/2202, wurde am 2. Oktober 2026 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Angewendet wird sie etwa ein Jahr später, im Herbst 2027. Bis dahin gelten die in diesem Artikel beschriebenen Regeln.
Die Ausgleichszahlungen von 250, 400 und 600 EUR und die Verspätungsgrenze von 3 Stunden bleiben laut der Zusammenfassung des Europäischen Parlaments bestehen. Neu ist unter anderem die kostenlose Korrektur eines Tippfehlers im Namen, wenn Sie ihn mindestens 48 Stunden vor dem Abflug melden, und das Verbot, Ihnen den Rückflug zu verweigern, nur weil Sie den Hinflug nicht angetreten haben.
Häufige Fragen
Deckt die Stornoversicherung einen annullierten Flug ab?
Nein. Die Absage der Reise durch den Beförderer gehört zu den Ausschlüssen der Versicherungsbedingungen. Für einen annullierten Flug ist die Fluggesellschaft nach der EU-Verordnung 261/2004 zuständig: mit Erstattung des Preises oder einem Ersatzflug und manchmal auch einer Ausgleichszahlung.
Die Fluggesellschaft hat meinen Flug annulliert und bietet nur einen Gutschein an. Muss ich ihn annehmen?
Nein. Nach der Verordnung haben Sie das Recht, zwischen der Erstattung des Ticketpreises innerhalb von 7 Tagen und einem Ersatzflug zum Ziel zu wählen.
Der Flug wurde wegen des Wetters annulliert. Bekomme ich etwas?
Die Erstattung des Preises oder einen Ersatzflug und Betreuungsleistungen am Flughafen ja. Eine Ausgleichszahlung nicht, wenn die Fluggesellschaft nachweist, dass es sich um außergewöhnliche Umstände handelte, die sich nicht vermeiden ließen.
Ich kann nicht fliegen, weil ich krank geworden bin. Hilft die EU-Verordnung 261?
Nein. Die Verordnung regelt Situationen auf Seiten der Fluggesellschaft. Können Sie selbst nicht fliegen, hilft eine vorher abgeschlossene Stornoversicherung für Flugtickets: Sie erstattet, was die Fluggesellschaft nicht zurückzahlt, abzüglich 10 % Selbstbeteiligung.
Quellen
Die Regeln und den Stand der Reform haben wir am 26.10.2026 geprüft. Die Links führen zu Websites Dritter.
- ÚCL (tschechisches Amt für Zivilluftfahrt) – Fluggastrechte bei Nichtbeförderung, Verspätung oder Annullierung (auf Tschechisch) (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- ÚCL (tschechisches Amt für Zivilluftfahrt) – Beschwerdeformular für Fluggäste (auf Tschechisch) (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- Your Europe (EU) – Fluggastrechte (auf Tschechisch) (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- Europäisches Parlament, Legislative Observatory – Verfahren 2013/0072(COD), Reform der Verordnung (auf Englisch) (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- Europäisches Parlament – Zusammenfassung des angenommenen Wortlauts der Reform (auf Englisch) (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- Rat der EU – Pressemitteilung zur endgültigen Annahme der Reform, 13. Juli 2026 (auf Englisch) (öffnet sich in einem neuen Fenster)
- Versicherungsbedingungen PP STORNO CZ 11/2025 – auf der Seite Dokumente
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Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ist keine Rechts- oder Finanzberatung. Maßgeblich sind die Versicherungsbedingungen und die Bedingungen Ihres Anbieters. Die Rechenbeispiele dienen der Veranschaulichung.